StVG

- Straßenverkehrsgesetz -

StVG § 24
Verkehrsordnungswidrigkeit
(Fassung vom 05.03.2003)

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fußnote:
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 | 310
§ 24: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfgE v 16.7.1969 | 1444 - 2 BvL 2/69

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StVG § 24 a
0,5 Promille-Grenze
Fassung vom 05.03.2003

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) 1Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.


(5) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Fußnote:
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919

StVG Anlage (zu § 24 a)
(Fundstelle des Originaltextes: BGB1. I 2003, 344)

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Cannabis [Tetrahydrocannabinol (THC)]
Heroin [Morphin]
Morphin [Morphin]
Kokain [Benzoylecgonin]
Amphetamin [Amphetamin]
Designer-Amphetamin [Methylendioxyethylamphetamin (MDE)]
Designer-Amphetamin [Methylendioxymethamphetamin (MDMA)]

Fußnote:
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 | 310

StVG § 26a
(aktuelle Fassung)

(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
 
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,
 
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

(2) 1Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.

 

Der Originaltext und das gesamte Gestz kann in seiner aktuell gültigen Fassung unter
www.gesetze-im-internet.de
nachgelesen werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz (BMJ)


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