StGB § 315
c
Gefährdung des Straßenverkehrs
Fassung vom 13.11.1998
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl
er
a) infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell
fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte
Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet,
rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies
versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des
Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des
Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht
oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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