Schon mit 0,3 Promille Führerschein in Gefahr!

*Fahrverbot:
Der Führerschein muss in amtliche Verwahrung abgegeben werden und wird nach Ablauf der Fahrverbotsfrist wieder ausgehändigt.

*Fahrerlaubnisentzug:
Der Führerschein wird eingezogen, die Fahrerlaubnis erlischt. Nach Ablauf der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden.

Fahrradfahrer:
Auch Fahrradfahrer gelten als Fahrzeugführer und unterliegen dem Promille-Recht!
Wer als Fahrradfahrer mit 0,3 bis 1,59 Promille oder 0,15mg/l bis 0,79mg/l Alkohol in der Atemluft am Straßenverkehr teilnimmt und durch Alkohol bedingte Fahrunsicherheit aufweist, begeht eine Straftat (folgenlose Trunkenheitsfahrt)!
Für die Fahrunsicherheit muss ein Beweis vorliegen.

Ab 1,6 Promille oder 0,8mg/l Alkohol in der Atemluft begehen Fahrradfahrer immer eine Straftat, auch wenn keine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegt, denn sie sind absolut fahruntüchtig!
Ein Beweis für die Fahrunsicherheit ist nicht notwendig.

Wussten Sie schon?
Bereits ein halber Liter Bier oder ein Glas Wein enthalten schon 20 Gramm Alkohol.
Ein 75 kg schwerer Mann erreicht damit – je nach Tagesform – schon bis zu 0,4 Promille. Frauen bringen es bei gleicher Alkoholmenge und bei einem Gewicht von ca. 60 kg schon auf 0,5 Promille.

Blutalkoholwert
(BAK)

Keine Anzeichen von
alkoholbedingter
Fahrunsicherheit

Anzeichen von
alkoholbedingter
Fahrunsicherheit/
Verkehrsgefährdung
oder Unfall

ab 0,3 bis 1,09 Promille
oder 0,25 mg/l bis 0,5 mg/l
Alkohol in der Atemluft

keine Konsequenzen

Straftat für alle Fahrzeugführer
(relative Fahruntüchtigkeit)
=> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
=> Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot ein bis drei Monate
=> 7 Punkte in Flensburg Bei zusätzlicher Gefährdung von Leib oder Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 750 €):
=> Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
=> Fahrerlaubnisentzug* oder Fahrverbot
=> 7 Punkte in Flensburg

ab 0,5 bis 1,09 Promille
oder 0,25 mg/l bis 0,5 mg/l
Alkohol in der Atemluft

Ordnungswidrigkeit
(nur Kraftfahrzeugführer)
=> Bußgeld bis zu 750 €, Regelsatz 250 €
=> 4 Punkte in Flensburg
=> Fahrverbot* ein bis drei Monate

Straftat s.o.

ab 1,1 Promille oder 0,55 mg/l Alkohol in der Atemluft absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrer

in jedem Falle Straftat

Straftat s.o.

(Bei Verkehrsunfall generell: Schadenersatz, eventuell Schmerzensgeld, eventuell Rente an Unfallopfer)

Fahren unter Alkohol ist kein Kavaliersdelikt!

Alkoholgenuss und Auto- bzw. Radfahren passen nicht zusammen, stehen in unaufhebbaren Widerspruch. Der alkoholisierte Fahrer wird auf unseren Straßen zum unkalkulierbaren Risiko, das Fahrzeug zur tödlichen Waffe. „Bis 0,5 Promille ist doch nichts zu befürchten, oder?“ Ein folgenschwerer Irrtum. Allein die Fahruntüchtigkeit ist entscheidend. Liegen Anzeichen von Fahruntüchtigkeit vor oder kommt es zu einem Unfall, ist Ihr Führerschein schon ab 0,3 Promille in Gefahr.
Deshalb
Fahren Sie auf Nummer sicher „ohne Alkohol“. Das deutsche Promillerecht unterscheidet je nach Promillewert und/oder Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftatmit unterschiedlicher Sanktionshöhe und Dauer des Fahrerlaubnisentzuges.
Leider sind die rechtlichen Regelungen für den Laien nicht immer eindeutig und oftmals verwirrend.
Mit diesem Faltblatt soll deshalb versucht werden, Ihnen eine Orientierungshilfe über die wichtigsten Vorschriften in die Hand zu geben.
Beim Durchlesen werden Sie feststellen:
Die ordnungswidrigkeits-, straf- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen einer leichtsinnigen Alkoholfahrt können für Sie einschneidende berufliche und private Auswirkungen haben

Deshalb:
Spielen Sie mit Ihrem Führerschein nicht Roulette.
Bei Alkoholgenuss „Hände weg vom Steuer!“

   

Straftat

Ordnungswidrigkeit

 

Wer ab 0,3 bis 1,09 Promille ein Fahrzeug führt und alkoholbedingte Fahrunsicherheit aufweist, begeht eine Straftat (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB).

Wer zwischen 0,5 und 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug (Pkw; Lkw; Krad) führt und keine alkoholbedingte Fahrunsicherheit aufweist begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG)

 

Wer ab 1,1 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, ist absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat auch wenn keine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegt.

Folgen:
=> Bußgeld
=> Punkte
=> Fahrverbot bis 3 Monate

 

Folgen in beiden Fällen:
=> Freiheitsstrafe oder
=> Geldstrafe
=> Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer

Beispiele versicherungsrechtlicher Folgen

Haftpflicht- u. Kaskoversicherung:
Neben dem Fahrzeughalter haftet auch der Fahrzeugführer, z.B. der Freund, dem das Auto geliehen wurde, für den verursachten Schaden bei einem Alkoholunfall. Bei selbstverschuldeten Alkoholunfällen zahlt die Versicherung trotz Kaskoversicherung für den Schaden am eigenen Fahrzeug keinen Cent. Die Versicherungen haben die Möglichkeit der Vertragskündigung.

Außerdem:
Bei alkoholbedingt verursachten Unfällen ist der Versicherer auch in Bezug auf die Schäden anderer bis 5000 € leistungsfrei.

Unfallversicherung:
Es gibt keine Anerkennung als Wegeunfall und somit keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft, wenn die Alkoholisierung (1,1 Promille) die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen ist. Auch private Unfallversicherungen versagen dann regelmäßig den Versicherungsschutz.

Kranken- u. Rentenversicherung:
Bei schuldhaft verursachtem Unfall mit folgender Krankschreibung können die Krankenkassen den Versicherten zu Leistungen heranziehen, oder Leistungen ganz oder zum Teil versagen, wenn Alkohol die Ursache der Krankheit ist. Der Versicherungsträger kann die Rente ganz oder teilweise versagen, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit Alkohol steht, z.B. bei Verurteilung nach §142 StGB (Unfallflucht) und § 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr).

Quelle und Herausgeber:
Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt

Unbenanntes Dokument
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