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Schon mit 0,3 Promille
Führerschein in Gefahr!
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*Fahrverbot:
Der Führerschein muss in amtliche Verwahrung abgegeben werden und
wird nach Ablauf der Fahrverbotsfrist wieder ausgehändigt.
*Fahrerlaubnisentzug:
Der Führerschein wird eingezogen, die Fahrerlaubnis erlischt. Nach
Ablauf der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde
beantragt werden.
Fahrradfahrer:
Auch Fahrradfahrer gelten als Fahrzeugführer und unterliegen dem
Promille-Recht!
Wer als Fahrradfahrer mit 0,3 bis 1,59 Promille oder 0,15mg/l bis 0,79mg/l
Alkohol in der Atemluft am Straßenverkehr teilnimmt und durch Alkohol
bedingte Fahrunsicherheit aufweist, begeht eine Straftat (folgenlose Trunkenheitsfahrt)!
Für die Fahrunsicherheit muss ein Beweis vorliegen.
Ab 1,6 Promille oder 0,8mg/l Alkohol in der Atemluft
begehen Fahrradfahrer immer eine Straftat, auch wenn keine alkoholbedingte
Fahrunsicherheit vorliegt, denn sie sind absolut fahruntüchtig!
Ein Beweis für die Fahrunsicherheit ist nicht notwendig.
Wussten Sie schon?
Bereits ein halber Liter Bier oder ein Glas Wein enthalten schon
20 Gramm Alkohol.
Ein 75 kg schwerer Mann erreicht damit – je nach Tagesform –
schon bis zu 0,4 Promille. Frauen bringen es bei gleicher Alkoholmenge
und bei einem Gewicht von ca. 60 kg schon auf 0,5 Promille.
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Blutalkoholwert
(BAK) |
Keine Anzeichen
von
alkoholbedingter
Fahrunsicherheit |
Anzeichen von
alkoholbedingter
Fahrunsicherheit/
Verkehrsgefährdung
oder Unfall |
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ab 0,3 bis 1,09 Promille
oder 0,25 mg/l bis 0,5 mg/l
Alkohol in der Atemluft |
keine Konsequenzen |
Straftat für alle Fahrzeugführer
(relative Fahruntüchtigkeit)
=> Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
=> Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot ein bis drei Monate
=> 7 Punkte in Flensburg Bei zusätzlicher Gefährdung von Leib oder
Leben oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 750 €):
=> Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
=> Fahrerlaubnisentzug* oder Fahrverbot
=> 7 Punkte in Flensburg |
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ab 0,5 bis 1,09 Promille
oder 0,25 mg/l bis 0,5 mg/l
Alkohol in der Atemluft |
Ordnungswidrigkeit
(nur Kraftfahrzeugführer)
=> Bußgeld bis zu 750 €, Regelsatz 250 €
=> 4 Punkte in Flensburg
=> Fahrverbot* ein bis drei Monate |
Straftat s.o. |
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ab 1,1 Promille
oder 0,55 mg/l Alkohol in der Atemluft absolute Fahruntüchtigkeit
für Kraftfahrer |
in jedem Falle Straftat |
Straftat s.o. |
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(Bei Verkehrsunfall
generell: Schadenersatz, eventuell Schmerzensgeld, eventuell Rente an
Unfallopfer)
Fahren unter Alkohol ist kein Kavaliersdelikt!
Alkoholgenuss und Auto- bzw. Radfahren passen nicht
zusammen, stehen in unaufhebbaren Widerspruch. Der alkoholisierte Fahrer
wird auf unseren Straßen zum unkalkulierbaren Risiko, das Fahrzeug
zur tödlichen Waffe. „Bis 0,5 Promille ist doch nichts zu befürchten,
oder?“ Ein folgenschwerer Irrtum. Allein die Fahruntüchtigkeit
ist entscheidend. Liegen Anzeichen von Fahruntüchtigkeit vor oder
kommt es zu einem Unfall, ist Ihr Führerschein schon ab 0,3 Promille
in Gefahr.
Deshalb
Fahren Sie auf Nummer sicher „ohne Alkohol“. Das deutsche
Promillerecht unterscheidet je nach Promillewert und/oder Beeinträchtigung
der Fahruntüchtigkeit zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftatmit
unterschiedlicher Sanktionshöhe und Dauer des Fahrerlaubnisentzuges.
Leider sind die rechtlichen Regelungen für den Laien nicht immer
eindeutig und oftmals verwirrend.
Mit diesem Faltblatt soll deshalb versucht werden, Ihnen eine Orientierungshilfe
über die wichtigsten Vorschriften in die Hand zu geben.
Beim Durchlesen werden Sie feststellen:
Die ordnungswidrigkeits-, straf- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen
einer leichtsinnigen Alkoholfahrt können für Sie einschneidende
berufliche und private Auswirkungen haben
Deshalb:
Spielen Sie mit Ihrem Führerschein nicht Roulette.
Bei Alkoholgenuss „Hände weg vom Steuer!“
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Straftat |
Ordnungswidrigkeit |
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Wer ab 0,3 bis 1,09
Promille ein Fahrzeug führt und alkoholbedingte Fahrunsicherheit
aufweist, begeht eine Straftat (§§ 315c Abs. 1
Nr. 1a, 316 StGB). |
Wer zwischen 0,5 und 1,09 Promille
ein Kraftfahrzeug (Pkw; Lkw; Krad) führt und keine alkoholbedingte
Fahrunsicherheit aufweist begeht eine Ordnungswidrigkeit
(§ 24a StVG) |
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Wer ab 1,1 Promille oder mehr
ein Fahrzeug führt, ist absolut fahruntüchtig und begeht
eine Straftat auch wenn keine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegt. |
Folgen:
=> Bußgeld
=> Punkte
=> Fahrverbot bis 3 Monate |
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Folgen in beiden Fällen:
=> Freiheitsstrafe oder
=> Geldstrafe
=> Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder
auf Dauer |
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Beispiele versicherungsrechtlicher
Folgen
Haftpflicht- u. Kaskoversicherung:
Neben dem Fahrzeughalter haftet auch der Fahrzeugführer, z.B. der
Freund, dem das Auto geliehen wurde, für den verursachten Schaden
bei einem Alkoholunfall. Bei selbstverschuldeten Alkoholunfällen
zahlt die Versicherung trotz Kaskoversicherung für den Schaden am
eigenen Fahrzeug keinen Cent. Die Versicherungen haben die Möglichkeit
der Vertragskündigung.
Außerdem:
Bei alkoholbedingt verursachten Unfällen ist der Versicherer auch
in Bezug auf die Schäden anderer bis 5000 € leistungsfrei.
Unfallversicherung:
Es gibt keine Anerkennung als Wegeunfall und somit keine Ansprüche
aus der gesetzlichen Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft, wenn die
Alkoholisierung (1,1 Promille) die rechtlich allein wesentliche Unfallursache
gewesen ist. Auch private Unfallversicherungen versagen dann regelmäßig
den Versicherungsschutz.
Kranken- u. Rentenversicherung:
Bei schuldhaft verursachtem Unfall mit folgender Krankschreibung können
die Krankenkassen den Versicherten zu Leistungen heranziehen, oder Leistungen
ganz oder zum Teil versagen, wenn Alkohol die Ursache der Krankheit ist.
Der Versicherungsträger kann die Rente ganz oder teilweise versagen,
wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Zusammenhang mit Alkohol
steht, z.B. bei Verurteilung nach §142 StGB (Unfallflucht) und §
316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr).
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Quelle und Herausgeber:
Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt
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