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Punkte, Punkte, Punkte...

Das Verkehrszentralregister

Im Verkehrszentralregister werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst.

Im Verkehrszentralregister werden im Wesentlichenrechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen erfasst:

von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit ca. 650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktesystem), von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden, von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht.

Auskunft:
Grundsätzlich kann jeder Auskunft über die erfassten Entscheidungen zu seiner Person bekommen. Damit sichergestellt ist, dass mit diesen sensiblen Daten keinerlei Missbrauch getrieben werden kann, muss der Antrag folgende Voraussetzungen erfüllen:

Personendaten,
amtlich beglaubigte Unterschrift (oder beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes, Geburtsurkunde oder behördlicher Dienstausweis)

Der Antrag kann nur schriftlich oder per Fax gestelltwerden.
Die Auskunft ist kostenlos.

   

Anschrift:
Kraftfahrt-Bundesamt,
- Verkehrszentralregister –
Fax (04 61) 3 16 16 50 bzw. 3 16 14 95

   

Die Punktebewertung:
Die im VZR erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten bewertet.

Die Maßnahmen:
Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktesystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen vor:

   

8 bis 13
Punkte

Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.

14 bis 17
Punkte

Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

18 und mehr
Punkte

Entziehung der Fahrerlaubnis.

   

Der Punkteabzug:
Ein Punkteabzug ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden

   

bis 8
Punkte

Die Teilnahme am Aufbauseminar führt zum Abzug von 4 Punkten

9 bis 13
Punkte

Die Teilnahme am Aufbauseminar führt zum Abzug von 2 Punkten

14 bis 17
Punkte

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führt zum Abzug von 2 Punkten

   

Tilgung (Löschung):
Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen (§29 StVG) getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist.

   

Tilgungsfristen:

2 Jahre

Bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit.

5 Jahre

Bei Entscheidungen wegen Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen. Bei Verboten oder Beschränkungen durch die Fahrerlaubnisbehörde, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.

10 Jahre

Bei Fahrerlaubnisentziehung, Versagung und Verzicht auf die Fahrerlaubnis und allen übrigen Fällen.

   

Beginn der Frist:
Die Tilgung beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils.

Bei Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt sie mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dm Verzicht.

Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft.

Bei der Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung beginnt die Frist mit dem Ausstellungstag.

Die Tilgung einer bzw. mehrerer Eintragungen wird auf bestimmte Zeit oder auf Dauer gehemmt, wenn eine weitere Eintragung innerhalb der 2, 5 oder 10jährigen Tilgungsfrist hinzukommt. Abweichend hiervon werden eingetragene Ordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft getilgt.
Ausnahme: Ordnungswidrigkeit als Alkoholdelikt.

   

Herausgeber und Quelle:
Medien/Landesweite Informationsstelle der Polizei in Zusammenarbeit mit dem LKA und den Polizeidirektionen Dessau, Halberstadt, Halle, Magdeburg, Merseburg, Stendal
*Stand: RR 04/2006

www.polizei.sachsen-anhalt.de

   
Unbenanntes Dokument
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