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Unangenehme Post aus Flensburg?
Punkte, Punkte, Punkte...
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Das
Verkehrszentralregister
Im Verkehrszentralregister werden die im Straßenverkehr
auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Auskünfte
aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene
selbst.
Im Verkehrszentralregister werden im Wesentlichenrechtskräftige
bzw. bestandskräftige Entscheidungen erfasst:
von Fahrerlaubnisbehörden (bundesweit ca.
650), die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich
sonstiger Maßnahmen nach dem Punktesystem), von Bußgeldbehörden,
die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens
40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden, von Gerichten, die eine Verurteilung
wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.
Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen
werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen
gelöscht.
Auskunft:
Grundsätzlich kann jeder Auskunft über die erfassten Entscheidungen
zu seiner Person bekommen. Damit sichergestellt ist, dass mit diesen sensiblen
Daten keinerlei Missbrauch getrieben werden kann, muss der Antrag folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Personendaten,
amtlich beglaubigte Unterschrift (oder beglaubigte Kopie des Personalausweises,
Passes, Geburtsurkunde oder behördlicher Dienstausweis)
Der Antrag kann nur schriftlich oder per Fax gestelltwerden.
Die Auskunft ist kostenlos. |
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Anschrift:
Kraftfahrt-Bundesamt,
- Verkehrszentralregister –
Fax (04 61) 3 16 16 50 bzw. 3 16 14 95
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Die
Punktebewertung:
Die im VZR erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je
nach Art und Schwere mit 5 bis 7 Punkten bewertet.
Die Maßnahmen:
Für die nach dem Punktesystem zu treffenden Maßnahmen sind
ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig.
Das Punktesystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen vor:
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8 bis 13
Punkte |
Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.
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14 bis 17
Punkte |
Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar
besucht wurde, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis,
freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. |
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18 und mehr
Punkte |
Entziehung der Fahrerlaubnis.
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Der
Punkteabzug:
Ein Punkteabzug ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und
es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden
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| bis
8
Punkte |
Die Teilnahme am Aufbauseminar führt zum Abzug
von 4 Punkten
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| 9
bis 13
Punkte |
Die Teilnahme am Aufbauseminar führt zum Abzug
von 2 Punkten |
| 14
bis 17
Punkte |
Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung führt zum Abzug von 2 Punkten
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Tilgung
(Löschung):
Die Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf bestimmter
Fristen (§29 StVG) getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung
wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie
der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis
auf Probe gespeichert ist.
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Tilgungsfristen: |
| 2
Jahre |
Bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit.
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| 5
Jahre |
Bei Entscheidungen wegen Straftaten, die nicht
im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen. Bei Verboten oder
Beschränkungen durch die Fahrerlaubnisbehörde, ein fahrerlaubnisfreies
Fahrzeug zu führen. |
| 10
Jahre |
Bei Fahrerlaubnisentziehung, Versagung und Verzicht
auf die Fahrerlaubnis und allen übrigen Fällen.
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Beginn
der Frist:
Die Tilgung beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen
mit dem Tag des ersten Urteils.
Bei Entziehung oder Versagung
der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre oder
bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt sie
mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens
nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dm Verzicht.
Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft.
Bei der Bescheinigung über die Teilnahme an
einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung beginnt
die Frist mit dem Ausstellungstag.
Die Tilgung einer bzw. mehrerer Eintragungen
wird auf bestimmte Zeit oder auf Dauer gehemmt, wenn eine weitere Eintragung
innerhalb der 2, 5 oder 10jährigen Tilgungsfrist hinzukommt. Abweichend
hiervon werden eingetragene Ordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre
nach Rechtskraft getilgt.
Ausnahme: Ordnungswidrigkeit als Alkoholdelikt.
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Herausgeber
und Quelle:
Medien/Landesweite Informationsstelle der Polizei in Zusammenarbeit mit
dem LKA und den Polizeidirektionen Dessau, Halberstadt, Halle, Magdeburg,
Merseburg, Stendal
*Stand: RR 04/2006
www.polizei.sachsen-anhalt.de
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