Bußgeldkatalog für Verstöße im Straßenverkehr

(Anlage zu StVG § 26a)

Ein paar einleitende Worte

Die Verkehrssicherheitspolitik der Bundesregierung setzt auf Rücksicht und Verantwortung des Einzelnen. Gleichzeitig sind Gebote, Verbote Kontrollen und Sanktionen unerlässlich.
Es gint deshalb klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.
Über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen - Bußgeld, Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) und Fahrverbot - informiert diese Seite.

(Stand: 01.02.2009)

  Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)

Die Verstöße im Detail

Geschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t überschritten:

  • bei normalen Witterungsbedingungen
Uberschreitung

Geldbuße
in EURO

Punkte
Fahrverbot
in Monaten
bei Überschreitung
in km/h innerorts außerorts innerorts außerorts innerorts außerorts
bis 10
15
10
-
-
-
-
11 - 15
25
20
-
-
-
-
16 - 20
35
30
-
-
-
-
21 - 25
80
70
1
1
-
-
26 - 30
100
80
3
3
-
-
31 - 40
160
120
3
3
1
-
41 - 50
200
160
4
3
1
1
51 - 60
280
240
4
4
2
1
61 - 70
480
440
4
4
3
2
über 71
680
600
4
4
3
3


Abstand

Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Der Abstand von einem vorausfahren-
den Fahrzeug betrug in Meter
EURO

Punkte

Fahrverbot/
Monat

Bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 80 km/h
weniger als
-
5/10 des halben Tachowertes
75
1
-
4/10 des halben Tachowertes
100
2
-
3/10 des halben Tachowertes
160
3
-
2/10 des halben Tachowertes
240
4
-
1/10 des halben Tachowertes
320
4
-
Bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 130 km/h
weniger als
5/10 des halben Tachowertes
100
2
-
4/10 des halben Tachowertes
180
3
-
3/10 des halben Tachowertes
240
4
1
2/10 des halben Tachowertes
320
4
2
1/10 des halben Tachowertes
400
4
3


Überholen

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Momat
Überholt unter Nichtbeachten
von Verkehrszeichen
70
1
-
Zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet
80
2
-
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts
überholt
100
3
-
Überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass während des ganzen
Überholvorgangse Behinderung des
Gegenverkehrs ausgeschlossen war,
100
3
-
  • und dabei Verkehrszeichen nicht beachtet
    oder Fahrstreifenbegrenzung überquert
    oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht
    gefolgt
150
4
-
  • mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
250/300
4
-
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt,
obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schnee-
fall oder Regen weniger als 50 m betrug
120
4
-
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
200/240
4
-


Abbiegen

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Monat
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren
zu lassen und dadurch einen anderen
gefährdet
70
2
-
Beim Abbigen auf einen Fußgänger keine
besondere Rücksicht genommen und ihn
dadurch gefährdet
70
2
-


Vorfahrt/Verkehrszeichen

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Monat
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen
Vorfahrtberechtigten gefährdet
100
3
-
Beim Einfahren in eine Autobahn oder
Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durch-
gehenden Fahrbahn nicht beachtet
75
3
-
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeuges nicht beachtet oder
Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert
80 - 240
3
-
Stopschild nicht beachtet und dadurch
einen anderen gefährdet
50
3
-


Autobahn

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Monat

Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
gewendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung gefahren

  • in einer Ein- oder Ausfahrt
75
4
-
  • auf Nebenfahrbahn oder
    Seitenstreifen
130
4
-
  • auf durchgehender Fahrbahn
200
4
1
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Fahrzeug geparkt
70
2
-

Straftat
Punkte
Freiheitsstrafe/
Geldstrafe/Fahrverbot
Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren
entgegen der Fahrtrichtung
oder versuchtes Wenden, Rückwärts-
fahren Fahren entgegen der Fahrtrichtung
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
7
Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder Geldstrafe,
Entziehung der Fahr-
erlaubnis


Fußgänger

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Monat

An einem Fußgängerüberweg, den ein
Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte,
das Überqueren der Fahrbahn nicht ermög-
licht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit
oder an einem Fußgängerüberweg über-
holt

80
4
-


Rote Ampeln

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Monat
Ampel bei "Rot" überfahren
90
3
-
Ampel bei "Rot" überfahren mit Gefähr-
dung oder Sachbeschädigung
200/240
4
1
Ampel bei schon länger als 1 sec.
leuchtendem "Rot" überfahren
200
4
1
Ampel bei schon länger als 1 sec.
leuchtendem "Rot" mit Gefährdung oder
Sachbeschädigung überfahren
320/360
4
1


Alkohol

Tatbestand
EURO
Punkte
Fahrverbot/
Monat
Zuwiderhandlungen gegen §24a StVG
"0,5-Promille-Grenze"
Kraftfahrzeug geführt mit einer
Blutalkoholkonzentration ab 0,5 bis 1,09
Promille oder einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat
(nur bei keinen Anzeichen von alkohol-
bedingter Fahrunsicherheit)
500
4
1
bei Eintragung bereits einer Entscheidung
1000
4
3
Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen
nach §24a StVG, §§316 oder 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentral-
register
1500
4
3

Tatbestand
Punkte
Freiheitsstrafe/
Geldstrafe/Fahrverbot
Zuwiderhandlungen gegen
§316 StGB
Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB), soweit
nicht Verkehrsgefährdung
7
Freiheitsstrafe bis zu
1 Jahr, Entziehung der Fahrerlaubnis


Unfall

Tatbestand
Punkte
Freiheitsstrafe/
Geldstrafe/Fahrverbot
Verhalten nach Unfall    
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
7
Entziehung der Fahrerlaub-
nis, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder fremden Sachen bedeutender Sachschaden entstanden ist
 
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah-
ren oder Geldstrafe
Fahrlässige Tötung
5
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah-
ren oder Geldstrafe
Fahrlässige Körperverletzung
5
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah-
ren oder Geldstrafe
Unterlassene Hilfeleistung
5
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

 

Das Punktesystem

Besteht wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen Anlass zu der Annahme, dass der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, ergreift die Verwaltungsbehörde entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage eines Punktesystems, das für Verkehrsverstöße, je nach Schwere, 1 bis 7 Punkte vorsieht. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlung gelöscht. Das gilt nicht, wenn die entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat.

  • Ergeben sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu warnen und ihn auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen.
  • Ergeben sich 14 aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrs-psychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnis wird entzogen. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichung von 18 Punkten an einer verkehrs-psychologischen Beratung teilgenommen, so werden 2 Punkte abgezogen

Die Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) erfolg nach

  • 2 Jahren bei einer Ordnungswidrigkeit
  • 5 Jahren bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
  • 10 Jahren bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.

Die Tilgung unterbleibt, wenn zu den noch nicht gelöschten Eintragungen neue hinzukommen.

    Sie erhalten Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen.
    Richten Sie Ihre Anfrage:

  • mit Ihren Personaldaten und "amtlich beglaubigter" Unterschrift oder
  • mit Ihren Personaldaten und "Ihrer persönlichen" Unterschrift und die vergrößerte Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises/Reisepasses

schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, Förderstraße 16, 24932 Flensburg,

Die Auskunft ist unentgeltlich.

 

Vielen Dank an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd
für die Bereitstellung der Informationen.
Weitere Informationen zur Punkteregelung im Straßenverkehr können unter
www.kba.de
nachgelesen werden.

Ebenso kann eine aktuelle Fassung des vollständigen Bußgeldkataloges
hier
als PDF-Dokumet heruntergeladen werden.

Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

 


Unbenanntes Dokument
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