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Bußgeldkatalog für Verstöße im Straßenverkehr
(Anlage zu StVG § 26a)
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Ein paar einleitende Worte
Die Verkehrssicherheitspolitik der Bundesregierung setzt auf Rücksicht und Verantwortung des Einzelnen. Gleichzeitig sind Gebote, Verbote Kontrollen und Sanktionen unerlässlich.
Es gint deshalb klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.
Über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen - Bußgeld, Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) und Fahrverbot - informiert diese Seite.
(Stand: 01.02.2009) |
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Die Verstöße im Detail
Geschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t überschritten:
- bei normalen Witterungsbedingungen
Uberschreitung |
Geldbuße
in EURO |
Punkte |
Fahrverbot
in Monaten
bei Überschreitung
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| in km/h |
innerorts |
außerorts |
innerorts |
außerorts |
innerorts |
außerorts |
| bis 10 |
15 |
10 |
- |
- |
- |
- |
| 11 - 15 |
25 |
20 |
- |
- |
- |
- |
| 16 - 20 |
35 |
30 |
- |
- |
- |
- |
| 21 - 25 |
80 |
70 |
1 |
1 |
- |
- |
| 26 - 30 |
100 |
80 |
3 |
3 |
- |
- |
| 31 - 40 |
160 |
120 |
3 |
3 |
1 |
- |
| 41 - 50 |
200 |
160 |
4 |
3 |
1 |
1 |
| 51 - 60 |
280 |
240 |
4 |
4 |
2 |
1 |
| 61 - 70 |
480 |
440 |
4 |
4 |
3 |
2 |
| über 71 |
680 |
600 |
4 |
4 |
3 |
3 |
Abstand
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Der Abstand von einem vorausfahren-
den Fahrzeug betrug in Meter
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EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
Bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 80 km/h
weniger als
|
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- |
| 5/10 des halben Tachowertes |
75 |
1 |
- |
| 4/10 des halben Tachowertes |
100 |
2 |
- |
| 3/10 des halben Tachowertes |
160 |
3 |
- |
| 2/10 des halben Tachowertes |
240 |
4 |
- |
1/10 des halben Tachowertes
|
320 |
4 |
- |
Bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 130 km/h
weniger als |
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| 5/10 des halben Tachowertes |
100 |
2 |
- |
| 4/10 des halben Tachowertes |
180 |
3 |
- |
| 3/10 des halben Tachowertes |
240 |
4 |
1 |
| 2/10 des halben Tachowertes |
320 |
4 |
2 |
| 1/10 des halben Tachowertes |
400 |
4 |
3 |
Überholen
| Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Momat |
Überholt unter Nichtbeachten
von Verkehrszeichen |
70 |
1 |
- |
Zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet |
80 |
2 |
- |
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts
überholt |
100 |
3 |
- |
Überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass während des ganzen
Überholvorgangse Behinderung des
Gegenverkehrs ausgeschlossen war, |
100 |
3 |
- |
- und dabei Verkehrszeichen nicht beachtet
oder Fahrstreifenbegrenzung überquert
oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht
gefolgt
|
150 |
4 |
- |
- mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
|
250/300 |
4 |
- |
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zu-
lässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt,
obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schnee-
fall oder Regen weniger als 50 m betrug |
120 |
4 |
- |
| mit Gefährdung oder Sachbeschädigung |
200/240 |
4 |
- |
Abbiegen
Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren
zu lassen und dadurch einen anderen
gefährdet |
70 |
2 |
- |
Beim Abbigen auf einen Fußgänger keine
besondere Rücksicht genommen und ihn
dadurch gefährdet |
70 |
2 |
- |
Vorfahrt/Verkehrszeichen
| Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen
Vorfahrtberechtigten gefährdet |
100 |
3 |
- |
Beim Einfahren in eine Autobahn oder
Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durch-
gehenden Fahrbahn nicht beachtet |
75 |
3 |
- |
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeuges nicht beachtet oder
Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert |
80 - 240 |
3 |
- |
Stopschild nicht beachtet und dadurch
einen anderen gefährdet |
50 |
3 |
- |
Autobahn
| Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
gewendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung gefahren
- in einer Ein- oder Ausfahrt
|
75 |
4 |
- |
- auf Nebenfahrbahn oder
Seitenstreifen
|
130 |
4 |
- |
- auf durchgehender Fahrbahn
|
200 |
4 |
1 |
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Fahrzeug geparkt |
70 |
2 |
- |
| Straftat |
Punkte |
Freiheitsstrafe/
Geldstrafe/Fahrverbot |
Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren
entgegen der Fahrtrichtung
oder versuchtes Wenden, Rückwärts-
fahren Fahren entgegen der Fahrtrichtung
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen |
7 |
Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder Geldstrafe,
Entziehung der Fahr-
erlaubnis
|
Fußgänger
| Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
An einem Fußgängerüberweg, den ein
Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte,
das Überqueren der Fahrbahn nicht ermög-
licht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit
oder an einem Fußgängerüberweg über-
holt
|
80 |
4 |
- |
Rote Ampeln
| Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
| Ampel bei "Rot" überfahren |
90 |
3 |
- |
Ampel bei "Rot" überfahren mit Gefähr-
dung oder Sachbeschädigung |
200/240 |
4 |
1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec.
leuchtendem "Rot" überfahren |
200 |
4 |
1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec.
leuchtendem "Rot" mit Gefährdung oder
Sachbeschädigung überfahren |
320/360 |
4 |
1 |
Alkohol
| Tatbestand |
EURO |
Punkte |
Fahrverbot/
Monat |
Zuwiderhandlungen gegen §24a StVG
"0,5-Promille-Grenze" |
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|
Kraftfahrzeug geführt mit einer
Blutalkoholkonzentration ab 0,5 bis 1,09
Promille oder einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration geführt hat
(nur bei keinen Anzeichen von alkohol-
bedingter Fahrunsicherheit) |
500 |
4 |
1 |
| bei Eintragung bereits einer Entscheidung |
1000 |
4 |
3 |
Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen
nach §24a StVG, §§316 oder 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a
StGB im Verkehrszentral-
register |
1500 |
4 |
3 |
| Tatbestand |
Punkte |
Freiheitsstrafe/
Geldstrafe/Fahrverbot |
Zuwiderhandlungen gegen
§316 StGB |
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|
Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB), soweit
nicht Verkehrsgefährdung |
7 |
Freiheitsstrafe bis zu
1 Jahr, Entziehung der Fahrerlaubnis |
Unfall
| Tatbestand |
Punkte |
Freiheitsstrafe/
Geldstrafe/Fahrverbot |
| Verhalten nach Unfall |
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|
| Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
7 |
Entziehung der Fahrerlaub-
nis, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder fremden Sachen bedeutender Sachschaden entstanden ist
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Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah-
ren oder Geldstrafe |
| Fahrlässige Tötung |
5 |
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jah-
ren oder Geldstrafe |
| Fahrlässige Körperverletzung |
5 |
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jah-
ren oder Geldstrafe |
| Unterlassene Hilfeleistung |
5 |
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
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Das Punktesystem
Besteht wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen Anlass zu der Annahme, dass der Betroffene zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, ergreift die Verwaltungsbehörde entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage eines Punktesystems, das für Verkehrsverstöße, je nach Schwere, 1 bis 7 Punkte vorsieht. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlung gelöscht. Das gilt nicht, wenn die entziehung darauf beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat.
- Ergeben sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu warnen und ihn auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen.
- Ergeben sich 14 aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrs-psychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
- Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnis wird entzogen. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Hat der Betroffene nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichung von 18 Punkten an einer verkehrs-psychologischen Beratung teilgenommen, so werden 2 Punkte abgezogen
Die Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) erfolg nach
- 2 Jahren bei einer Ordnungswidrigkeit
- 5 Jahren bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
- 10 Jahren bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Die Tilgung unterbleibt, wenn zu den noch nicht gelöschten Eintragungen neue hinzukommen.
Sie erhalten Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen.
Richten Sie Ihre Anfrage:
- mit Ihren Personaldaten und "amtlich beglaubigter" Unterschrift oder
- mit Ihren Personaldaten und "Ihrer persönlichen" Unterschrift und die vergrößerte Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises/Reisepasses
schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, Förderstraße 16, 24932 Flensburg,
Die Auskunft ist unentgeltlich.
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Vielen Dank an die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd
für die Bereitstellung der Informationen.
Weitere Informationen zur Punkteregelung im Straßenverkehr können unter
www.kba.de
nachgelesen werden.
Ebenso kann eine aktuelle Fassung des vollständigen Bußgeldkataloges
hier
als PDF-Dokumet heruntergeladen werden.
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
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